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BS 2025 63

Berufsregelverletzung

Zug OG · · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Am 15. November 2024 erstattete die E.________ AG (nachfolgend: E.________), vertreten

durch ihren (damaligen) Verwaltungsratspräsidenten A.________ (nachfolgend: Beschwerde-

führer) Strafanzeige gegen D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfacher

Veruntreuung und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Sie warf dem Beschuldigten

sinngemäss vor, in seiner Funktion als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der E.________

in der Zeit vom 1. Februar 2020 bis 4. Juli 2024 mehrfach (1.) nicht berechtigte (Lohn-) Zah-

lungen ab dem Konto der Gesellschaft auf sein Privatkonto getätigt, (2.) auf sein Privatkonto

ausbezahlte Löhne nicht wie vereinbart an die betreffenden Mitarbeiter weitergeleitet,

(3.) Zahlungen für private Luxusartikel über das Konto der Gesellschaft abgewickelt und

(4.) sich das von der E.________ geleaste Fahrzeug angeeignet zu haben. Die E.________

stellte eine Zivilforderung in der Höhe von CHF 367'361.50 (Vi HD 2/1/1 ff.). Sie konstituierte

sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt (Vi act. 4/1/12; 4/1/17).

2.

Gestützt auf die Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abtei-

lung, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Sie stellte am 28. November 2024

die Strafanzeige dem Beschuldigten zur freiwilligen Stellungnahme zu (Vi act. 2/1/1). Dieser

reichte am 11. März 2025 eine Stellungnahme ein (Vi act. 2/1/7 ff.).

3.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein, trat

auf die Zivilklage der E.________ nicht ein und verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg.

Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hielt in

der Verfügung zudem fest, dass dem Beschwerdeführer aus ihrer Sicht hinsichtlich der

E.________ keine Vertretungsberechtigung mehr zukomme, da er per tt.mm.2025 im Han-

delsregister als Verwaltungsrat gelöscht und der Beschuldigte als einziges Mitglied des Ver-

waltungsrates eingetragen worden sei. Des Weiteren seien die Aktien der Gesellschaft in die

Konkursmasse im Konkurs des Beschwerdeführers gefallen.

4.

Der Beschwerdeführer erhob am 4. August 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Be-

schwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2025. Er beantragte die Aufhebung

der Verfügung und die Anweisung der Staatsanwaltschaft, nach Abschluss der Ermittlungen

Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MWST zulasten der Staatskasse (act. 1).

5.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 8. August 2025 auf eine Vernehmlassung (act. 4). Der

Beschuldigte beantragte am 18. August 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 7), worauf

der Beschwerdeführer am 28. August 2025 eine weitere Stellungnahme einreichte (act. 8).

Am 10. September 2025 liess sich auch der Beschuldigte erneut vernehmen (act. 9).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde er- folgte innert Frist.

Seite 3/9

E. 2 Sodann sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen:

E. 2.1 Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist na- mentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zu- mindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechts- güter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchti- gung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Urteil des Bundesgerichts 7B_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1.2). Partei i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO kann auch ein anderer Verfahrensbeteiligter i.S.v. Art. 105 StPO sein (BGE 145 IV 161 E. 3.1). Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO stehen den anderen Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden. Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persön- liche Betroffenheit voraus. Eine faktische oder indirekte Betroffenheit genügt nicht. Unmittel- bare Betroffenheit liegt etwa vor, wenn in Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Küffer, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 105 StPO N 31).

E. 2.2 Der Beschuldigte bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers.

E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer anerkennt zwar, dass primär die E.________ und nicht er durch die mutmasslich begangenen Handlungen des Beschuldigten geschädigt ist. Er weist aber dar- auf hin, dass sich vorliegend die Frage stelle, wer zur Vertretung der E.________ im Straf- verfahren befugt sei. Aktuell sei der Beschuldigte einziger Verwaltungsrat der E.________, wobei diese Wahl nicht rechtmässig erfolgt sei. Aufgrund des offensichtlichen Interessenkon- fliktes könne dieser die E.________ selbstredend nicht vertreten.

E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, über ihn sei am 1. November 2023 in Tschechien ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 24. Juni 2024 sei er gerichtlich für zahlungsunfähig er- klärt und es sei ein Insolvenzverwalter eingesetzt worden. Es stelle sich die Frage, ob die Ak- tien der E.________ in die Konkursmasse gefallen seien. Mit Vertrag vom 13. Juni 2024 ha- be er sämtliche Aktien auf die F.________ Limited (nachfolgend: F.________) übertragen. Der Insolvenzverwalter G.________ und der Beschuldigte seien anscheinend der Ansicht, dass die Aktien in die Konkursmasse gefallen seien, denn der Beschuldigte habe mutmass- lich gestützt auf eine Vollmacht des Insolvenzverwalters zwei ausserordentliche Generalver- sammlungen der E.________ durchgeführt. Bei der ersten Versammlung habe sich der Be- schuldigte in den Verwaltungsrat gewählt. Die F.________ habe am 6. März 2025 im tsche- chischen Insolvenzverfahren ein Aussonderungsgesuch betreffend die CWA-Aktien gestellt. Zudem habe sie, da sie sich als rechtmässige Aktionärin gesehen habe, am 30. April 2025 in

Seite 4/9 der Schweiz eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage betreffend die Generalversammlungs- beschlüsse sowie ein Gesuch um Einsetzung eines Sachwalters eingereicht. Das Gesuch sei am 16. Juli 2025 vom Kantonsgericht des Kantons Zug abgewiesen worden, da es an der Ak- tienübertragung gezweifelt und der F.________ die Aktivlegitimation abgesprochen habe. Werde die Gültigkeit der Aktienübertragung an die F.________ mittels Vertrags vom 13. Juni 2024 bezweifelt, führe dies konsequenterweise dazu, dass er [der Beschwerdeführer] weiter- hin Aktionär wäre und seine Aktien Bestandteil seiner Konkursmasse bilden würden.

E. 2.2.3 Der Insolvenzverwalter sei zur Vertretung der E.________ jedoch nicht befugt, da der Kon- kurs in der Schweiz nicht i.S.v. Art. 166 ff. IPRG anerkannt worden sei. Nach der bundesge- richtlichen Praxis seien die Aktionäre bei einem Vermögensdelikt gegen die Aktiengesell- schaft nicht geschädigt. Gemäss diversen Stimmen in der Lehre müsse die Geschädigten- stellung jedoch stets im Einzelfall geprüft werden. Denn die genannte Rechtsprechung stos- se insbesondere bei Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern an ihre Grenzen. So hätte bei einer Aktiengesellschaft mit zwei Aktionären mit einem Anteil von je 50 %, bei der einer der Aktionäre einziger Verwaltungsrat sei, der andere Aktionär keine Möglichkeit, strafrecht- lich gegen den Verwaltungsrat wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung vorzugehen. Das Bundesgericht habe sodann in BGE 141 IV 104 im Zusammenhang mit einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Einpersonen-AG erwogen, dass die Interessen der Gläubiger an der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven auch durch Art. 158 StGB strafrechtlich geschützt seien. Die Fol- ge davon wäre, dass Gläubiger als geschädigte Personen anzuerkennen seien, wenn der Verwaltungsrat der ungetreuen Geschäftsbesorgung beschuldigte werde, weil er über ver- deckte Gewinnausschüttungen verfügt habe, welche das Reinvermögen der Gesellschaft im Umfang des Aktienkapitals antasten würden. In einem anderen Fall habe das Bundesgericht einem Gläubiger die Privatklägerstellung mit der Begründung gewährt, dass es überspitzter Formalismus sei, diesen als Privatkläger nicht zuzulassen, da er durch die Handlungen des Beschuldigten einen Schaden erlitten habe (Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2021 vom

28. April 2022 E. 3.3).

E. 2.2.4 Er [der Beschwerdeführer] habe als (mutmasslicher) Aktionär und Schuldner im ausländi- schen Insolvenzverfahren ein eigenständiges rechtlich geschütztes Interesse an der Erhal- tung des Gesellschaftsvermögens und der Rückerstattung der ungerechtfertigt bezogenen Leistungen (Art. 678 Abs. 1 und 4 OR). Dieses Recht werde durch die Einstellung des Straf- verfahrens unmittelbar beeinträchtigt. Eine Verneinung seiner Geschädigtenstellung würde die rechtliche Durchsetzung verhindern, was überspitzt formalistisch wäre. Er habe folglich ein eigenes, aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der "Verfolgung des Schadens der E.________", weshalb er zur Beschwerde legitimiert sei (act. 1 S. 3-8).

E. 2.3 Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als ge- schädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind gemäss ständiger und mehrfach bestätigter Rechtsprechung weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (statt vieler: BGE 148 IV 170 E. 3.3.1).

E. 2.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten in der Strafanzeige auch vorgeworfen wurde, Lohnzahlungen an die Mitarbeiter, welche über sein Konto liefen, nicht an diese wei- tergeleitet zu haben. Durch dieses Verhalten wären die betroffenen Mitarbeiter geschädigt

Seite 5/9 und nicht die E.________. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich offensichtlich nicht zur Beschwerde legitimiert. Er thematisiert dies in seiner Beschwerde denn auch nicht. In diesem Punkt ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.3.2 Durch die ungetreue Geschäftsbesorgung wäre die E.________ direkt geschädigt, was der Beschwerdeführer auch anerkennt. Seine Beschwerdelegitimation begründet er – wie darge- legt – damit, dass niemand die Gesellschaft im Strafverfahren vertreten könne und er als (mutmasslicher) Aktionär ein Interesse an der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens und der Rückerstattung der ungerechtfertigt bezogenen Leistungen (Art. 678 OR) habe, das durch die Einstellung des Strafverfahrens beeinträchtigt werde.

E. 2.3.3 Der Beschuldigte als aktueller und einziger Verwaltungsrat der E.________ kann die Gesell- schaft klarerweise aufgrund des offensichtlichen Interessenkonfliktes nicht vertreten. Ein Sachwalter, der in dieser Konstellation die Interessen der Gesellschaft vertreten kann, wurde bis anhin nicht eingesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch der ausländische Insolvenzverwalter die E.________ nicht vertreten könne, da der ausländische Konkurs nicht in der Schweiz anerkannt worden sei (vgl. Art. 166 ff. IPRG). Inwiefern der ausländische In- solvenzverwalter bei einer Anerkennung des Konkurses die E.________ vertreten könnte, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint, erschliesst sich nicht. Denn der Insol- venzverwalter vertritt die Konkursmasse des Beschwerdeführers und nicht jene der E.________. Auf die Frage, wer die E.________ vertreten kann, braucht aber nicht weiter eingegangen zu werden, da die Beschwerde nicht in ihrem Namen erhoben wurde.

E. 2.4 Da der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation aus der Aktionärsstellung ableitet, ist zunächst zu prüfen, ob er Aktionär ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich behauptet, Aktionär zu sein. Er legte lediglich dar, der Beschuldigte, der Insolvenzverwalter und die Staatsan- waltschaft würden davon ausgehen, dass die E.________-Aktien in die Konkursmasse gefal- len seien (und er folglich Aktionär sei). Ferner führte er aus: "Wird die Gültigkeit der Aktienü- bertragung vom Beschwerdeführer auf die F.________ mittels Vertrag vom 13. Juni 2024 bezweifelt, führte dies konsequenterweise dazu, dass der Beschwerdeführer weiterhin Aktio- när wäre und seine Aktien Bestandteil seiner (tschechischen) Konkursmasse bilden würden" (act. 1 S. 6). Aus der gewählten Formulierung ist zu schliessen, dass er nicht der Auffassung ist, noch Aktionär zu sein. Ansonsten hätte er nicht den Konditional verwenden müssen. Ent- sprechend sprach er auch in seiner Schlussfolgerung nur davon, dass er mutmasslicher Ak- tionär sei (act. 1 S. 7).

E. 2.4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis 13. Juni 2024 Alleinaktionär der E.________ war und dass er am 24. Juni 2024 für zahlungsunfähig erklärt und ein Insol- venzverwalter eingesetzt wurde. Unklar ist jedoch, ob mit dem Vertrag vom 13. Juni 2024 die Aktien auf die F.________ übertragen wurden. Gemäss den Ausführungen des Beschwerde- führers macht bzw. machte die F.________ in verschiedenen Verfahren gestützt auf den ge- nannten Vertrag geltend, dass sie Aktionärin sei. So hat sie am 6. März 2025 beim Stadtge- richt Prag, Tschechien, ein Gesuch um Aussonderung der E.________-Aktien aus der Kon- kursmasse gestellt (act. 1/13-14). Am 30. April 2025 reichte sie, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, beim Friedensrichteramt Zug ein Schlichtungsgesuch betreffend Feststel- lung der Nichtigkeit bzw. Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der E.________

Seite 6/9 ein (act. 1/15). Gleichentags liess sie durch denselben Rechtsvertreter beim Kantonsgericht des Kantons Zug die Einsetzung eines Sachwalters beantragen (act. 1/16). Das Gesuch um Einsetzung eines Sachwalters wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 16. Juli 2025 ab (act. 1/17). Über den Stand bzw. den Ausgang der beiden anderen Verfahren ist nichts be- kannt.

E. 2.4.2 Aus dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Juli 2025 ergibt sich, dass die E.________ die Aktionärsstellung der F.________ bestritt. Sie brachte vor, der Beschwerdeführer habe aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht mehr über die Aktien verfügen und gültig auf die F.________ übertragen können. Zudem sei der Vertrag gefälscht, da er nicht am

13. Juni 2024, sondern viel später geschlossen worden sei; er sei simuliert. Dies zeige sich daran, dass die E.________ im vermeintlichen Zeitpunkt der Aktienübertragung finanziell viel besser dagestanden habe, als im Vertrag dargestellt worden sei. Weiter werde im Vertrag auf angebliche kriminelle Machenschaften durch das vorgängige Management im Zusammen- hang mit angeblicher Unterschlagung bzw. widerrechtlicher Verwendung von Gesellschafts- aktiven verwiesen. Die Strafanzeige gegen den Beschuldigten sei aber erst am 15. Novem- ber 2024 eingereicht worden. Ein "vorgängiges" Management habe es im vermeintlichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch noch nicht gegeben, da der Beschuldigte erst später als Verwaltungsrat zurückgetreten sei. Sodann stütze sich das angebliche Aktienbuch der E.________ vom 21. März 2025 auf ebendiesen Vertrag, weshalb dieses vordatiert sein müsse und ungültig sei. Schliesslich fehle es an der Genehmigung der Übertragung der vin- kulierten Namenaktien durch den Verwaltungsrat. Das Kantonsgericht beurteilte diese Be- streitungen nicht als offensichtlich unbegründet oder völlig haltlos. Es kam zum Schluss, es sei fraglich, ob die Aktienübertragung rechtsgültig erfolgt sei. Die substantiiert dargelegten Ungereimtheiten würden ersthafte Zweifel wecken. Mangels Nachweises der Aktionärsstel- lung sei das Gesuch abzuweisen (act. 1/17 S. 5-6).

E. 2.4.3 Nach dem Gesagten kann die Aktionärsstellung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht aus- geschlossen werden. So ist unbestritten, dass er bis am 13. Juni 2024 Alleinaktionär war. Wie sich aus dem Entscheid des Kantonsgerichts ergibt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Aktien rechtsgültig auf die F.________ übertragen wurden. Zudem ist unter den Parteien (faktisch) unbestritten, dass die Aktien in die Konkursmasse fielen und der Be- schwerdeführer folglich Aktionär ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer – wie ausgeführt (vgl. E. 2.4) – nicht ausdrücklich geltend macht, Aktionär zu sein. Ein Abstellen auf diesen Umstand wäre überspitzter Formalismus. Dem Beschwerdeführer ist damit aber nicht geholfen.

E. 2.5 Wie er selbst einräumt, ist aufgrund des über ihn eröffneten Konkurses grundsätzlich einzig der Insolvenzverwalter zur Vertretung der Aktien berechtigt. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar darauf, dass der Insolvenzverwalter wegen der fehlenden Anerkennung des aus- ländischen Konkurses keine Vertretung im Strafverfahren ausüben könne, weshalb er selbst handeln könne. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund des Verfahrensausgangs offenblei- ben (vgl. zur Prozessführung der ausländischen Konkursverwaltung im Strafverfahren: Baumgartner, Handlungsbefugnisse der ausländischen Konkursverwaltung in der Schweiz, 2022, S. 111 ff.).

Seite 7/9

E. 2.6 Der Beschwerdeführer leitet seine Beschwerdelegitimation als Aktionär aus der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ab, wonach Gläubiger in gewissen Konstellationen als Geschä- digte zu qualifizieren sind, wenn dem Verwaltungsrat ungetreue Geschäftsbesorgung vorge- worfen wird. Dies – so die Argumentation des Beschwerdeführers – müsse vorliegend auch für ihn als Aktionär gelten.

E. 2.6.1 Im angerufenen BGE 141 IV 104 führte das Bundesgericht aus, dass die Interessen der Gläubiger der Aktiengesellschaft an der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens nicht allein durch die Bestimmungen betreffend die Konkursdelikte (Art. 163 ff. StGB) strafrechtlich ge- schützt werden, welche als objektive Strafbarkeitsbedingung die Konkurseröffnung voraus- setzen, sondern in einem gewissen Umfang auch durch Art. 158 StGB (E. 3.2). Diese Aus- führungen erfolgten im Rahmen der spezifischen Frage, ob ein Handeln des Verwaltungs- rats, der Alleinaktionär ist, überhaupt den Tatbestand von Art. 158 StGB erfüllen kann. Dies bejahte das Bundesgericht, wenn das Reinvermögen der Gesellschaft im Umfang des Akti- enkapitals und der gebundenen Reserven angetastet wird, da die aktienrechtlichen Bestim- mungen, die den Schutz des Gesellschaftsvermögens bezwecken, auch dem Schutz Dritter, insbesondere Arbeitnehmer und Gläubiger, dienen. Diese Rechtsprechung wurde in der Fol- ge mehrfach bestätigt (z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.2.3; 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.2 nicht publ. in BGE 151 IV 113]; 6B_1211/2023 vom 3. März 2025 E. 1.2.4 [zur Publ. vorgesehen]). Dass die aktienrechtli- chen Bestimmungen nebst dem Schutz des Gesellschaftsvermögens auch dem Schutz Drit- ter, namentlich Gläubigern, dient, bedeutet aber nicht, dass der Gläubiger als geschädigte Person anzuerkennen ist (a.M. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 115 StPO N 56). Der Gläubiger ist nach wie vor nur mittelbar betroffen. Denn er ist nur insoweit betroffen, als durch das tiefere Gesellschaftsvermögen seine Forderungen gegenü- ber der Gesellschaft allenfalls nicht gedeckt werden können. Dies ist aber keine direkte Folge einer ungetreuen Geschäftsbesorgung durch einen Verwaltungsrat. Vorliegend kommt hinzu, dass das Reinvermögen der E.________ – zumindest soweit ersichtlich – nicht betroffen ist. Anderes macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Selbst wenn ein Gläubiger in der vorliegenden Konstellation als geschädigt angesehen würde, könnte der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Er ist kein Gläubiger, sondern Aktionär. Die Stellung der Gläubiger und der Aktionäre im Verhältnis zur Gesellschaft unterscheiden sich erheblich. Während die Aktionäre über diverse Mitwirkungs- und Informationsrechte verfügen, ist dies bei den Gläu- bigern nicht der Fall, weshalb letztere grösseren Schutz benötigen. Entsprechend sind denn auch durch die Konkursdelikte nur die Gläubiger geschädigt und nicht auch die Aktionäre (ausser sie sind zugleich Gläubiger; BGE 148 IV 170 E. 3.4.1).

E. 2.6.2 In einem anderen Urteil, welches der Beschwerdeführer anführte, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es überspitzt formalistisch wäre, dem Minderheitsaktionär der mutmass- lich geschädigten Gesellschaft die Geschädigtenstellung abzusprechen. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden war und die- se danach im Handelsregister gelöscht wurde. Der Minderheitsaktionär hatte gegen die ver- antwortlichen Organe Strafklage wegen Betruges, Urkundenfälschung und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung erhoben. Das Bundesgericht kam insbesondere zum genannten Schluss, da aufgrund der Akten und der nachvollziehbaren Darlegungen des [dortigen] Privatklägers der hinreichende Verdacht bestanden habe, dass die untersuchte ungetreue Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der Gesellschaft innert kurzer Zeit und kausal zu deren Konkurs ge-

Seite 8/9 führt habe, woraus dem Beschwerdeführer ein Totalverlust seines Gesellschaftsanteils ent- standen sei. Darüber hinaus habe die Vorinstanz nicht dargelegt, wie in der hängigen Stra- funtersuchung sachgerecht vorzugehen gewesen wäre bzw. welchen prozessualen Sinn eine Beschränkung der Parteistellung auf rechtliche Subsumtionen mache, wenn konnexe wirt- schaftsstrafrechtliche Sachverhalte zu untersuchen und dem Beschwerdeführer betreffend Betrug und Urkundenfälschung ohnehin die Parteirechte zu gewähren seien (Urteil des Bun- desgerichts 1B_169/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3). Diese Konstellation ist in keiner Weise mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Die E.________ befindet sich weder in Kon- kurs noch wurde sie im Handelsregister gelöscht. Anders als im Fall, der dem vorgenannten Bundesgerichtsurteil zugrunde lag, existiert die Gesellschaft noch, weshalb auch Vertreter, nötigenfalls durch das zuständige Gericht, ernannt werden könnten. Es werden vorliegend auch keine konnexen Vorwürfe erhoben, bezüglich welcher der Beschwerdeführer klarerwei- se geschädigt ist. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer daraus et- was für sich ableiten könnte.

E. 2.6.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, sein Recht gemäss Art. 678 Abs. 1 und 4 OR werde durch die Einstellung unmittelbar beeinträchtigt, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Anfechtung habe. Gemäss Art. 678 Abs. 1 OR sind Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, ande- ren Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben. Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft (Art. 678 Abs. 4 OR). Der Beschwerdeführer kann zwar als Aktionär die Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen verlangen. Die Leis- tung geht jedoch an die Gesellschaft, d.h. die E.________. Auch in dieser Konstellation ist er daher nur mittelbar betroffen, was für die Beschwerdelegitimation nicht ausreicht.

E. 2.7 Zusammengefasst ist die Beschwerdelegitimation zu verneinen, da der Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen ist. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer vollum- fänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem nicht anwalt- lich vertretenen Beschuldigten, welcher zwei kurze Stellungnahmen eingereicht hat, ist man- gels wesentlichen Aufwands keine Entschädigung auszurichten.

Seite 9/9 Beschluss

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 1'050.00Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 1'200.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 150.00 wird ihm zurückerstattet.
  3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2025 63 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, und D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Einstellung

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 15. November 2024 erstattete die E.________ AG (nachfolgend: E.________), vertreten durch ihren (damaligen) Verwaltungsratspräsidenten A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) Strafanzeige gegen D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Sie warf dem Beschuldigten sinngemäss vor, in seiner Funktion als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der E.________ in der Zeit vom 1. Februar 2020 bis 4. Juli 2024 mehrfach (1.) nicht berechtigte (Lohn-) Zah- lungen ab dem Konto der Gesellschaft auf sein Privatkonto getätigt, (2.) auf sein Privatkonto ausbezahlte Löhne nicht wie vereinbart an die betreffenden Mitarbeiter weitergeleitet, (3.) Zahlungen für private Luxusartikel über das Konto der Gesellschaft abgewickelt und (4.) sich das von der E.________ geleaste Fahrzeug angeeignet zu haben. Die E.________ stellte eine Zivilforderung in der Höhe von CHF 367'361.50 (Vi HD 2/1/1 ff.). Sie konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt (Vi act. 4/1/12; 4/1/17). 2. Gestützt auf die Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abtei- lung, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Sie stellte am 28. November 2024 die Strafanzeige dem Beschuldigten zur freiwilligen Stellungnahme zu (Vi act. 2/1/1). Dieser reichte am 11. März 2025 eine Stellungnahme ein (Vi act. 2/1/7 ff.). 3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein, trat auf die Zivilklage der E.________ nicht ein und verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Verfügung zudem fest, dass dem Beschwerdeführer aus ihrer Sicht hinsichtlich der E.________ keine Vertretungsberechtigung mehr zukomme, da er per tt.mm.2025 im Han- delsregister als Verwaltungsrat gelöscht und der Beschuldigte als einziges Mitglied des Ver- waltungsrates eingetragen worden sei. Des Weiteren seien die Aktien der Gesellschaft in die Konkursmasse im Konkurs des Beschwerdeführers gefallen. 4. Der Beschwerdeführer erhob am 4. August 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2025. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung der Staatsanwaltschaft, nach Abschluss der Ermittlungen Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Staatskasse (act. 1). 5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 8. August 2025 auf eine Vernehmlassung (act. 4). Der Beschuldigte beantragte am 18. August 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 7), worauf der Beschwerdeführer am 28. August 2025 eine weitere Stellungnahme einreichte (act. 8). Am 10. September 2025 liess sich auch der Beschuldigte erneut vernehmen (act. 9). Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde er- folgte innert Frist.

Seite 3/9 2. Sodann sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen: 2.1 Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist na- mentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zu- mindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechts- güter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchti- gung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Urteil des Bundesgerichts 7B_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1.2). Partei i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO kann auch ein anderer Verfahrensbeteiligter i.S.v. Art. 105 StPO sein (BGE 145 IV 161 E. 3.1). Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO stehen den anderen Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden. Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persön- liche Betroffenheit voraus. Eine faktische oder indirekte Betroffenheit genügt nicht. Unmittel- bare Betroffenheit liegt etwa vor, wenn in Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Küffer, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 105 StPO N 31). 2.2 Der Beschuldigte bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. 2.2.1 Der Beschwerdeführer anerkennt zwar, dass primär die E.________ und nicht er durch die mutmasslich begangenen Handlungen des Beschuldigten geschädigt ist. Er weist aber dar- auf hin, dass sich vorliegend die Frage stelle, wer zur Vertretung der E.________ im Straf- verfahren befugt sei. Aktuell sei der Beschuldigte einziger Verwaltungsrat der E.________, wobei diese Wahl nicht rechtmässig erfolgt sei. Aufgrund des offensichtlichen Interessenkon- fliktes könne dieser die E.________ selbstredend nicht vertreten. 2.2.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, über ihn sei am 1. November 2023 in Tschechien ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 24. Juni 2024 sei er gerichtlich für zahlungsunfähig er- klärt und es sei ein Insolvenzverwalter eingesetzt worden. Es stelle sich die Frage, ob die Ak- tien der E.________ in die Konkursmasse gefallen seien. Mit Vertrag vom 13. Juni 2024 ha- be er sämtliche Aktien auf die F.________ Limited (nachfolgend: F.________) übertragen. Der Insolvenzverwalter G.________ und der Beschuldigte seien anscheinend der Ansicht, dass die Aktien in die Konkursmasse gefallen seien, denn der Beschuldigte habe mutmass- lich gestützt auf eine Vollmacht des Insolvenzverwalters zwei ausserordentliche Generalver- sammlungen der E.________ durchgeführt. Bei der ersten Versammlung habe sich der Be- schuldigte in den Verwaltungsrat gewählt. Die F.________ habe am 6. März 2025 im tsche- chischen Insolvenzverfahren ein Aussonderungsgesuch betreffend die CWA-Aktien gestellt. Zudem habe sie, da sie sich als rechtmässige Aktionärin gesehen habe, am 30. April 2025 in

Seite 4/9 der Schweiz eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage betreffend die Generalversammlungs- beschlüsse sowie ein Gesuch um Einsetzung eines Sachwalters eingereicht. Das Gesuch sei am 16. Juli 2025 vom Kantonsgericht des Kantons Zug abgewiesen worden, da es an der Ak- tienübertragung gezweifelt und der F.________ die Aktivlegitimation abgesprochen habe. Werde die Gültigkeit der Aktienübertragung an die F.________ mittels Vertrags vom 13. Juni 2024 bezweifelt, führe dies konsequenterweise dazu, dass er [der Beschwerdeführer] weiter- hin Aktionär wäre und seine Aktien Bestandteil seiner Konkursmasse bilden würden. 2.2.3 Der Insolvenzverwalter sei zur Vertretung der E.________ jedoch nicht befugt, da der Kon- kurs in der Schweiz nicht i.S.v. Art. 166 ff. IPRG anerkannt worden sei. Nach der bundesge- richtlichen Praxis seien die Aktionäre bei einem Vermögensdelikt gegen die Aktiengesell- schaft nicht geschädigt. Gemäss diversen Stimmen in der Lehre müsse die Geschädigten- stellung jedoch stets im Einzelfall geprüft werden. Denn die genannte Rechtsprechung stos- se insbesondere bei Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern an ihre Grenzen. So hätte bei einer Aktiengesellschaft mit zwei Aktionären mit einem Anteil von je 50 %, bei der einer der Aktionäre einziger Verwaltungsrat sei, der andere Aktionär keine Möglichkeit, strafrecht- lich gegen den Verwaltungsrat wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung vorzugehen. Das Bundesgericht habe sodann in BGE 141 IV 104 im Zusammenhang mit einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Einpersonen-AG erwogen, dass die Interessen der Gläubiger an der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven auch durch Art. 158 StGB strafrechtlich geschützt seien. Die Fol- ge davon wäre, dass Gläubiger als geschädigte Personen anzuerkennen seien, wenn der Verwaltungsrat der ungetreuen Geschäftsbesorgung beschuldigte werde, weil er über ver- deckte Gewinnausschüttungen verfügt habe, welche das Reinvermögen der Gesellschaft im Umfang des Aktienkapitals antasten würden. In einem anderen Fall habe das Bundesgericht einem Gläubiger die Privatklägerstellung mit der Begründung gewährt, dass es überspitzter Formalismus sei, diesen als Privatkläger nicht zuzulassen, da er durch die Handlungen des Beschuldigten einen Schaden erlitten habe (Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2021 vom

28. April 2022 E. 3.3). 2.2.4 Er [der Beschwerdeführer] habe als (mutmasslicher) Aktionär und Schuldner im ausländi- schen Insolvenzverfahren ein eigenständiges rechtlich geschütztes Interesse an der Erhal- tung des Gesellschaftsvermögens und der Rückerstattung der ungerechtfertigt bezogenen Leistungen (Art. 678 Abs. 1 und 4 OR). Dieses Recht werde durch die Einstellung des Straf- verfahrens unmittelbar beeinträchtigt. Eine Verneinung seiner Geschädigtenstellung würde die rechtliche Durchsetzung verhindern, was überspitzt formalistisch wäre. Er habe folglich ein eigenes, aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der "Verfolgung des Schadens der E.________", weshalb er zur Beschwerde legitimiert sei (act. 1 S. 3-8). 2.3 Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als ge- schädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind gemäss ständiger und mehrfach bestätigter Rechtsprechung weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (statt vieler: BGE 148 IV 170 E. 3.3.1). 2.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten in der Strafanzeige auch vorgeworfen wurde, Lohnzahlungen an die Mitarbeiter, welche über sein Konto liefen, nicht an diese wei- tergeleitet zu haben. Durch dieses Verhalten wären die betroffenen Mitarbeiter geschädigt

Seite 5/9 und nicht die E.________. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich offensichtlich nicht zur Beschwerde legitimiert. Er thematisiert dies in seiner Beschwerde denn auch nicht. In diesem Punkt ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3.2 Durch die ungetreue Geschäftsbesorgung wäre die E.________ direkt geschädigt, was der Beschwerdeführer auch anerkennt. Seine Beschwerdelegitimation begründet er – wie darge- legt – damit, dass niemand die Gesellschaft im Strafverfahren vertreten könne und er als (mutmasslicher) Aktionär ein Interesse an der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens und der Rückerstattung der ungerechtfertigt bezogenen Leistungen (Art. 678 OR) habe, das durch die Einstellung des Strafverfahrens beeinträchtigt werde. 2.3.3 Der Beschuldigte als aktueller und einziger Verwaltungsrat der E.________ kann die Gesell- schaft klarerweise aufgrund des offensichtlichen Interessenkonfliktes nicht vertreten. Ein Sachwalter, der in dieser Konstellation die Interessen der Gesellschaft vertreten kann, wurde bis anhin nicht eingesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch der ausländische Insolvenzverwalter die E.________ nicht vertreten könne, da der ausländische Konkurs nicht in der Schweiz anerkannt worden sei (vgl. Art. 166 ff. IPRG). Inwiefern der ausländische In- solvenzverwalter bei einer Anerkennung des Konkurses die E.________ vertreten könnte, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint, erschliesst sich nicht. Denn der Insol- venzverwalter vertritt die Konkursmasse des Beschwerdeführers und nicht jene der E.________. Auf die Frage, wer die E.________ vertreten kann, braucht aber nicht weiter eingegangen zu werden, da die Beschwerde nicht in ihrem Namen erhoben wurde. 2.4 Da der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation aus der Aktionärsstellung ableitet, ist zunächst zu prüfen, ob er Aktionär ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich behauptet, Aktionär zu sein. Er legte lediglich dar, der Beschuldigte, der Insolvenzverwalter und die Staatsan- waltschaft würden davon ausgehen, dass die E.________-Aktien in die Konkursmasse gefal- len seien (und er folglich Aktionär sei). Ferner führte er aus: "Wird die Gültigkeit der Aktienü- bertragung vom Beschwerdeführer auf die F.________ mittels Vertrag vom 13. Juni 2024 bezweifelt, führte dies konsequenterweise dazu, dass der Beschwerdeführer weiterhin Aktio- när wäre und seine Aktien Bestandteil seiner (tschechischen) Konkursmasse bilden würden" (act. 1 S. 6). Aus der gewählten Formulierung ist zu schliessen, dass er nicht der Auffassung ist, noch Aktionär zu sein. Ansonsten hätte er nicht den Konditional verwenden müssen. Ent- sprechend sprach er auch in seiner Schlussfolgerung nur davon, dass er mutmasslicher Ak- tionär sei (act. 1 S. 7). 2.4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis 13. Juni 2024 Alleinaktionär der E.________ war und dass er am 24. Juni 2024 für zahlungsunfähig erklärt und ein Insol- venzverwalter eingesetzt wurde. Unklar ist jedoch, ob mit dem Vertrag vom 13. Juni 2024 die Aktien auf die F.________ übertragen wurden. Gemäss den Ausführungen des Beschwerde- führers macht bzw. machte die F.________ in verschiedenen Verfahren gestützt auf den ge- nannten Vertrag geltend, dass sie Aktionärin sei. So hat sie am 6. März 2025 beim Stadtge- richt Prag, Tschechien, ein Gesuch um Aussonderung der E.________-Aktien aus der Kon- kursmasse gestellt (act. 1/13-14). Am 30. April 2025 reichte sie, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, beim Friedensrichteramt Zug ein Schlichtungsgesuch betreffend Feststel- lung der Nichtigkeit bzw. Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der E.________

Seite 6/9 ein (act. 1/15). Gleichentags liess sie durch denselben Rechtsvertreter beim Kantonsgericht des Kantons Zug die Einsetzung eines Sachwalters beantragen (act. 1/16). Das Gesuch um Einsetzung eines Sachwalters wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 16. Juli 2025 ab (act. 1/17). Über den Stand bzw. den Ausgang der beiden anderen Verfahren ist nichts be- kannt. 2.4.2 Aus dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Juli 2025 ergibt sich, dass die E.________ die Aktionärsstellung der F.________ bestritt. Sie brachte vor, der Beschwerdeführer habe aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht mehr über die Aktien verfügen und gültig auf die F.________ übertragen können. Zudem sei der Vertrag gefälscht, da er nicht am

13. Juni 2024, sondern viel später geschlossen worden sei; er sei simuliert. Dies zeige sich daran, dass die E.________ im vermeintlichen Zeitpunkt der Aktienübertragung finanziell viel besser dagestanden habe, als im Vertrag dargestellt worden sei. Weiter werde im Vertrag auf angebliche kriminelle Machenschaften durch das vorgängige Management im Zusammen- hang mit angeblicher Unterschlagung bzw. widerrechtlicher Verwendung von Gesellschafts- aktiven verwiesen. Die Strafanzeige gegen den Beschuldigten sei aber erst am 15. Novem- ber 2024 eingereicht worden. Ein "vorgängiges" Management habe es im vermeintlichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch noch nicht gegeben, da der Beschuldigte erst später als Verwaltungsrat zurückgetreten sei. Sodann stütze sich das angebliche Aktienbuch der E.________ vom 21. März 2025 auf ebendiesen Vertrag, weshalb dieses vordatiert sein müsse und ungültig sei. Schliesslich fehle es an der Genehmigung der Übertragung der vin- kulierten Namenaktien durch den Verwaltungsrat. Das Kantonsgericht beurteilte diese Be- streitungen nicht als offensichtlich unbegründet oder völlig haltlos. Es kam zum Schluss, es sei fraglich, ob die Aktienübertragung rechtsgültig erfolgt sei. Die substantiiert dargelegten Ungereimtheiten würden ersthafte Zweifel wecken. Mangels Nachweises der Aktionärsstel- lung sei das Gesuch abzuweisen (act. 1/17 S. 5-6). 2.4.3 Nach dem Gesagten kann die Aktionärsstellung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht aus- geschlossen werden. So ist unbestritten, dass er bis am 13. Juni 2024 Alleinaktionär war. Wie sich aus dem Entscheid des Kantonsgerichts ergibt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Aktien rechtsgültig auf die F.________ übertragen wurden. Zudem ist unter den Parteien (faktisch) unbestritten, dass die Aktien in die Konkursmasse fielen und der Be- schwerdeführer folglich Aktionär ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer – wie ausgeführt (vgl. E. 2.4) – nicht ausdrücklich geltend macht, Aktionär zu sein. Ein Abstellen auf diesen Umstand wäre überspitzter Formalismus. Dem Beschwerdeführer ist damit aber nicht geholfen. 2.5 Wie er selbst einräumt, ist aufgrund des über ihn eröffneten Konkurses grundsätzlich einzig der Insolvenzverwalter zur Vertretung der Aktien berechtigt. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar darauf, dass der Insolvenzverwalter wegen der fehlenden Anerkennung des aus- ländischen Konkurses keine Vertretung im Strafverfahren ausüben könne, weshalb er selbst handeln könne. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund des Verfahrensausgangs offenblei- ben (vgl. zur Prozessführung der ausländischen Konkursverwaltung im Strafverfahren: Baumgartner, Handlungsbefugnisse der ausländischen Konkursverwaltung in der Schweiz, 2022, S. 111 ff.).

Seite 7/9 2.6 Der Beschwerdeführer leitet seine Beschwerdelegitimation als Aktionär aus der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ab, wonach Gläubiger in gewissen Konstellationen als Geschä- digte zu qualifizieren sind, wenn dem Verwaltungsrat ungetreue Geschäftsbesorgung vorge- worfen wird. Dies – so die Argumentation des Beschwerdeführers – müsse vorliegend auch für ihn als Aktionär gelten. 2.6.1 Im angerufenen BGE 141 IV 104 führte das Bundesgericht aus, dass die Interessen der Gläubiger der Aktiengesellschaft an der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens nicht allein durch die Bestimmungen betreffend die Konkursdelikte (Art. 163 ff. StGB) strafrechtlich ge- schützt werden, welche als objektive Strafbarkeitsbedingung die Konkurseröffnung voraus- setzen, sondern in einem gewissen Umfang auch durch Art. 158 StGB (E. 3.2). Diese Aus- führungen erfolgten im Rahmen der spezifischen Frage, ob ein Handeln des Verwaltungs- rats, der Alleinaktionär ist, überhaupt den Tatbestand von Art. 158 StGB erfüllen kann. Dies bejahte das Bundesgericht, wenn das Reinvermögen der Gesellschaft im Umfang des Akti- enkapitals und der gebundenen Reserven angetastet wird, da die aktienrechtlichen Bestim- mungen, die den Schutz des Gesellschaftsvermögens bezwecken, auch dem Schutz Dritter, insbesondere Arbeitnehmer und Gläubiger, dienen. Diese Rechtsprechung wurde in der Fol- ge mehrfach bestätigt (z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.2.3; 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.2 nicht publ. in BGE 151 IV 113]; 6B_1211/2023 vom 3. März 2025 E. 1.2.4 [zur Publ. vorgesehen]). Dass die aktienrechtli- chen Bestimmungen nebst dem Schutz des Gesellschaftsvermögens auch dem Schutz Drit- ter, namentlich Gläubigern, dient, bedeutet aber nicht, dass der Gläubiger als geschädigte Person anzuerkennen ist (a.M. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 115 StPO N 56). Der Gläubiger ist nach wie vor nur mittelbar betroffen. Denn er ist nur insoweit betroffen, als durch das tiefere Gesellschaftsvermögen seine Forderungen gegenü- ber der Gesellschaft allenfalls nicht gedeckt werden können. Dies ist aber keine direkte Folge einer ungetreuen Geschäftsbesorgung durch einen Verwaltungsrat. Vorliegend kommt hinzu, dass das Reinvermögen der E.________ – zumindest soweit ersichtlich – nicht betroffen ist. Anderes macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Selbst wenn ein Gläubiger in der vorliegenden Konstellation als geschädigt angesehen würde, könnte der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Er ist kein Gläubiger, sondern Aktionär. Die Stellung der Gläubiger und der Aktionäre im Verhältnis zur Gesellschaft unterscheiden sich erheblich. Während die Aktionäre über diverse Mitwirkungs- und Informationsrechte verfügen, ist dies bei den Gläu- bigern nicht der Fall, weshalb letztere grösseren Schutz benötigen. Entsprechend sind denn auch durch die Konkursdelikte nur die Gläubiger geschädigt und nicht auch die Aktionäre (ausser sie sind zugleich Gläubiger; BGE 148 IV 170 E. 3.4.1). 2.6.2 In einem anderen Urteil, welches der Beschwerdeführer anführte, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es überspitzt formalistisch wäre, dem Minderheitsaktionär der mutmass- lich geschädigten Gesellschaft die Geschädigtenstellung abzusprechen. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden war und die- se danach im Handelsregister gelöscht wurde. Der Minderheitsaktionär hatte gegen die ver- antwortlichen Organe Strafklage wegen Betruges, Urkundenfälschung und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung erhoben. Das Bundesgericht kam insbesondere zum genannten Schluss, da aufgrund der Akten und der nachvollziehbaren Darlegungen des [dortigen] Privatklägers der hinreichende Verdacht bestanden habe, dass die untersuchte ungetreue Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der Gesellschaft innert kurzer Zeit und kausal zu deren Konkurs ge-

Seite 8/9 führt habe, woraus dem Beschwerdeführer ein Totalverlust seines Gesellschaftsanteils ent- standen sei. Darüber hinaus habe die Vorinstanz nicht dargelegt, wie in der hängigen Stra- funtersuchung sachgerecht vorzugehen gewesen wäre bzw. welchen prozessualen Sinn eine Beschränkung der Parteistellung auf rechtliche Subsumtionen mache, wenn konnexe wirt- schaftsstrafrechtliche Sachverhalte zu untersuchen und dem Beschwerdeführer betreffend Betrug und Urkundenfälschung ohnehin die Parteirechte zu gewähren seien (Urteil des Bun- desgerichts 1B_169/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3). Diese Konstellation ist in keiner Weise mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Die E.________ befindet sich weder in Kon- kurs noch wurde sie im Handelsregister gelöscht. Anders als im Fall, der dem vorgenannten Bundesgerichtsurteil zugrunde lag, existiert die Gesellschaft noch, weshalb auch Vertreter, nötigenfalls durch das zuständige Gericht, ernannt werden könnten. Es werden vorliegend auch keine konnexen Vorwürfe erhoben, bezüglich welcher der Beschwerdeführer klarerwei- se geschädigt ist. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer daraus et- was für sich ableiten könnte. 2.6.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, sein Recht gemäss Art. 678 Abs. 1 und 4 OR werde durch die Einstellung unmittelbar beeinträchtigt, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Anfechtung habe. Gemäss Art. 678 Abs. 1 OR sind Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, ande- ren Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben. Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft (Art. 678 Abs. 4 OR). Der Beschwerdeführer kann zwar als Aktionär die Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen verlangen. Die Leis- tung geht jedoch an die Gesellschaft, d.h. die E.________. Auch in dieser Konstellation ist er daher nur mittelbar betroffen, was für die Beschwerdelegitimation nicht ausreicht. 2.7 Zusammengefasst ist die Beschwerdelegitimation zu verneinen, da der Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen ist. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer vollum- fänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem nicht anwalt- lich vertretenen Beschuldigten, welcher zwei kurze Stellungnahmen eingereicht hat, ist man- gels wesentlichen Aufwands keine Entschädigung auszurichten.

Seite 9/9 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 1'050.00Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 1'200.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 150.00 wird ihm zurückerstattet. 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: